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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Posaidon GmbH & Co.KG

Fraunhofer-Straße 13 – 56218 Mülheim-Kärlich – Deutschland
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRA 21858
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE278175267

Geschäftsführer: Posaidon Verwaltungs GmbH – Fraunhofer-Straße 13 – 56218 Mülheim-Kärlich – Deutschland
vertreten durch: Maik Jakobs (Geschäftsführer) | Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 25525

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen,

Leistungen und Geschäftsbeziehungen der Posaidon GmbH & Co. KG nachfolgend Posaidon genannt. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Derartige Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprochen haben oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführen. Abweichende Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Diese, wie auch die nachstehenden Bedingungen gelten grundsätzlich für alle unsere Vertragspartner. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürlich Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehungen treten, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, mit denen wir in Geschäftsbeziehungen treten, oder die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Vertragspartner im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Der vereinbarte Preis ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Abnahme unserer Werkleistung grundsätzlich vollständig in bar zu entrichten. Zahlungen mit EC-Karte, Euro-/Mastercard und Visa Kreditkarten werden akzeptiert. Der Kaufpreis wird spätestens acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige fällig.Unser Vertragspartner kann gegen unsere Forderung nur aufrechnen, wenn die Forderung unserer Vertragspartner unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann unser Vertragspartner nur dann geltend machen, wenn seine Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Teillieferungen oder Teilleistungen kann Posaidon für den Fall eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners die Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt worden sind. Weiter ist Posaidon in einem derartigen Fall berechtigt für die noch zu erbringenden Restleistungen Zug- um Zug-Zahlung zu verlangen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzugseintritt oder sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern, berechtigen Posaidon, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.

4. Lieferfristen und –verzug

Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als Vertragsfristen bestätigt sind. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Der Vertragspartner kann uns sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Vertragspartner darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der sechswöchigen Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Vertragspartner Unternehmer, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei unserem Lieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als vier Monate, ist der Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt. Posaidon ist von der Einhaltung jeglicher Lieferfrist entbunden, falls der Vertragspartner aus früheren Aufträgen oder hinsichtlich einer Teillieferung eines Auftrages in Zahlungsverzug gerät oder sonstige Vertragspflichten nicht erfüllt. Bei der Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag; in allen anderen Fällen ist der Tag, an dem der Vertragspartner die Mitteilung von der Versand-, Liefer- oder Übergabebereitschaft erhält, maßgebend.

5. Übergabe/Gefahrtragung

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erbringen wir unsere Leistung an unseren Geschäftssitz. Die Verpackung, Verladung und der Transport aller von uns zum Versand kommender Güter erfolgt ab unserem Standort auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Posaidon ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Vertragspartners gegen das Transportrisiko zu versichern. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für Posaidon nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Soweit der Verkauf von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist, hat unser Vertragspartner den Kaufgegenstand binnen acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten. Ist unser Vertragspartner mit der Abnahme des Kaufgegenstandes binnen acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, so können wir unserem Vertragspartner eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Sofern wir Schadenersatz verlangen, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises bei Verträgen über Neu- und Gebrauchtwagen und 20 % bei Verträgen über Ersatzteile oder sonstige Leistungen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Posaidon einen höheren oder der Vertragspartner einen geringeren Schaden nachweist. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn wir im Auftrag des Vertragspartners an einem von uns beschafften Neufahrzeug Tuning- oder sonstige Umbauarbeiten vornehmen.

6. Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht

Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz eines etwaigen Fahrzeugbriefes zu. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer genannten Pflicht dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Haben wir darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nehmen wir den Kaufgegenstand wieder an uns, besteht Einigkeit, dass wir den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergüten. Auf Wunsch des Vertragspartners, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach seiner Wahl ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder geringer anzusetzen, wenn wir höhere oder der Vertragspartner geringere Kosten nachweist. Auf Verlangen des Vertragspartners sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Vertragspartner sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Der Unternehmer ist berechtigt, über Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen tritt der Unternehmer bereits jetzt zur Sicherung in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Unternehmer ist widerruflich ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Machen wir von unseren Sicherungsrechten selbst Gebrauch, hat der Vertragspartner Name und Anschrift des Dritten zu benennen und alle zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Mitteilungen zu machen. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Posaidon steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Vertragspartner gehört.

7. Gewährleistung/Garantie

Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens nach 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Ist der Vertragspartner Unternehmer, leisten wir für Mängel zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Transportkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ist der Vertragspartner Verbraucher, wird unter Berücksichtigung unserer wirtschaftlichen Interessen folgendes vereinbart: Bei Nachbesserungsaufträgen im Wert von unter € 20 haben wir zunächst das Recht zur Ersatzlieferung. Bei Werten über € 20 steht uns ein Nachbesserungsversuch binnen 20 Werktagen zu. Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Im Falle des Rücktritts steht dem Vertragspartner daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner Schadenersatz, verbleibt der Kaufgegenstand beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht bei Vorliegen von Arglist. Bei Fahrzeugen/Umbauten/Reparaturen oder Teilen, die wir am Fahrzeug angebracht haben steht uns ein Nachbesserungsversuch binnen 40 Werktage, vorausgesetzt, die entsprechenden beschädigten Teile sind lieferbar. Grundsätzlich werden alle gewährleistungspflichtigen Mängel auf Kosten von uns in unserer Werkstatt beseitigt. Sollte das Fahrzeug infolge eines Mangels betriebsunfähig geworden sein und das Fahrzeug mehr als 50km von unserem Betrieb entfernt stehen und dem Besitzer es aus zwingendem Grund nicht möglich sein, das Fahrzeug mit einem Hänger/ADAC etc. zu uns zu bringen und es uns ebenfalls nicht möglich, das Fahrzeug zu holen oder holen zu lassen, kann die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt erfolgen; die Zustimmung von uns ist hierfür vorher schriftlich, d.h. vor Arbeitsbeginn erforderlich. Liegt ein zwingender Notfall vor, so kann die Mängelbeseitigung auch in einer anderen Fachwerkstatt erfolgen. Jedoch bleibt der Vertragspartner verpflichtet, uns unter Angabe der Adresse des beauftragten Betriebes vom Mangel zu unterrichten. Sollten wir aus zwingendem Grund mit der beauftragten Fachwerkstatt nicht einverstanden sein, können wir verlangen, dass das Fahrzeug in eine andere Fachwerkstatt gebracht wird, außer es sollte in den nächsten 50km keine Fachwerkstatt geben. Wir tragen die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn- und Arbeitskosten. Sollte sich jedoch herausstellen, dass entweder der Mangel nicht durch uns verschuldet wurde und/oder das Fahrzeug in einer anderen Betrieb gebracht wurde, um Umbauten etc. durchführen zu lassen und/oder kein zwingender Notfall vorlag, werden wir die Kosten nicht übernehmen bzw. zurückfordern oder dem Vertragspartner in Rechnung stellen. Werden Mängel in einer anderen Fachwerkstatt beseitigt, so ist in den Auftragsschein aufzunehmen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung von uns handelt. Des Weiteren müssen die entsprechenden Mängel, die neu verwendeten Teile und die Reparaturzeit einzeln aufgeführt sein. Zu vermerken ist unbedingt, dass die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Wir sind zur Erstattung der vom Vertragspartner nachweislich entstandenen Kosten verpflichtet. Der Vertragspartner ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Kosten für de Mängelbeseitigung so niedrig wie möglich gehalten werden. Der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Motor durch eine Leistungssteigerung auch einer höheren Belastung ausgesetzt ist. Für weitere Schäden am Motor oder den übrigen Teilen des Fahrzeugs haftet Posaidon nur insoweit, als sie durch von Posaidon eingebaute, fehlerhafte, das heißt nicht ordnungsgemäß funktionierende Teile verursacht werden. Eine Haftung für Schäden, die lediglich aufgrund der höheren Motorbeanspruchung entstehen, ist ausgeschlossen. Der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der von Posaidon eingebauten Teile ist vom Kunden zu führen. Es werden des Weiteren Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung oder aufgrund Gewährleistungsrecht im gesetzlichen Rahmen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Geltungsmachung von Nutzungsausfall und entstandenen Mietwagenkosten. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, gegenüber Verbrauchern beträgt sie zwei Jahre für neue Sachen und ein Jahr für gebrauchte Sachen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware bzw. bei Fertigstellung des Fahrzeuges. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird zugunsten von Verbrauchern vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass der Vertragspartner einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet hat oder der Auftragsgegenstand uns nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels zugestellt worden ist; der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat. Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Sollte es sich bei dem Mangel um ein Fahrzeug oder um Teile handeln, die an einem Fahrzeug montiert sind, muss der Vertragspartner das Fahrzeug zu uns bringen, außer es liegt einer der oben genannten Gründe vor. Nimmt der Vertragspartner den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche wie oben beschrieben nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme schriftlich vorbehält. Grundlage für Garantieansprüche sind Materialfehler, fehlerhafte Herstellung oder Montage. Nicht garantiefähig sind Verschleißteile sowie alle Teile, wenn diese in motorsportlichen Wettbewerben eingesetzt werden, und Schäden, die durch ungenügende Kraftstoffqualität sowie fremde Einstell- und Wartungsarbeiten zustande kommen. Die Gewährleistung erstreckt sich auf den Ersatz bzw. Reparatur der betreffenden Teile sowie auf den Ersatz der Arbeitskosten. Angaben über Leistungssteigerungen sind als Durchschnittswerte zu verstehen. Prüfungsbedingte Abweichungen von 5 % sind möglich. Angaben über die Gesamtleistung nach einer Leistungssteigerung durch Posaidon basieren auf den Herstellerangaben im Fahrzeugbrief, die ihrerseits um 5 % abweichen können. Für hierüber hinausgehende Minderleistungen von Werksmotoren übernimmt Posaidon keine Gewähr. Ansprüche eines Vertragspartners wegen Verletzung einer Garantie kommen nur in Betracht, wenn Posaidon gegenüber dem Vertragspartner eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und hierbei die jeweilige Garantie als solche bezeichnet hat. Die schriftliche Bestätigung kann durch die Übergabe schriftlich vorformulierter Garantiebedingungen ersetzt werden. Vorbehaltlich der jeweiligen konkreten Garantiezusagen und/oder Garantiebedingungen können vom Vertragspartner Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Garantie nur insoweit geltend gemacht werden, als der Vertragspartner durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

8. Rückgabe und Widerrufsrecht

Verbraucher haben, gemäß § 312b und 312c BGB, ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns schriftlich mittels einer eindeutigen Erklärung über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden (z.B. personalisierte Software) oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder bei Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind. Bitte vermeiden Sie Beschädigungen und Verunreinigungen. Senden Sie die Ware bitte möglichst in Originalverpackung mit sämtlichem Zubehör und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück. Verwenden Sie ggf. eine schützende Umverpackung. Wenn Sie die Originalverpackung nicht mehr besitzen, sorgen Sie bitte mit einer geeigneten Verpackung für einen ausreichenden Schutz vor Transportschäden, um Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung zu vermeiden. Senden Sie die Ware möglichst als versichertes Paket an uns zurück und bewahren Sie den Einlieferbeleg auf. Machen Sie von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

9. Altteile

Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernimmt Posaidon keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen, die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum von Posaidon übergehen.

10. Rechtliche Hinweise zum Einbau und Betrieb einer Leistungssteigerung

Eine Leistungssteigerung des Fahrzeugs durch Chiptuning bzw. Zusatzsteuergeräte muss in Deutschland grundsätzlich in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Diese Eintragung ist nur dann problemlos möglich, wenn der Chiptuner für das jeweilige Fahrzeugmodell ein so genanntes TÜV-Teilegutachten verfügbar hat. Falls vertraglich die Zurverfügungstellung oder Lieferung eines TÜV-Gutachtens oder sonstiger technischer Erklärungen zur Erleichterung der Eintragung von Veränderungen in den Fahrzeugbrief vereinbart wurde, stellt dies ausdrücklich keine Garantie dafür dar, dass eine Eintragung durch den TÜV oder eine andere technische Organisation auch tatsächlich erfolgt. Das TÜV-Gutachten stellt insbesondere keine Motor- oder Fahrzeuggarantie oder die Zusicherung der Verwendbarkeit oder Tauglichkeit des Produkts oder der Leistung im vom Kunden vorgesehenen Land dar. Das Betreiben einer Leistungssteigerung ohne Änderungsabnahme durch den TÜV oder eine ähnliche Institution und Eintragung hat den Verlust der Betriebserlaubnis und damit den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge. Das Betreiben einer Leistungssteigerung kann zum Verlust der Garantie bzw. Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrzeugverkäufers führen. Die Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erfordert eine Neutypisierung bezüglich Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung. Der Käufer ist selbst verpflichtet, für die Einhaltung des Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden bei einer Weiterveräußerung bzw. bei einem Einbau auf die vorstehend beschriebenen möglichen Konsequenzen hinzuweisen. Soweit der Kunde das Fahrzeug gleichwohl im öffentlichen Straßenverkehr führt, erfolgt dies auf eigene Gefahr. Posaidon übernimmt ausdrücklich keinerlei Haftung für Schäden des Kunden oder Dritter, die durch die Nichtbeachtung dieser Hinweise und der gesetzlichen Bestimmungen entstehen. Der Kunde ist darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die von Posaidon angebotenen Leistungen, Produkte, Tuningmaßnahmen, sowie die im Rahmen des Tuning vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug, dem Motor, dem Steuergerät oder den Steuerdaten zu einer Änderung der Leistungsdaten des Kundenfahrzeugs führen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Motor und ggf. auch andere Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile einer höheren Beanspruchung und Belastung ausgesetzt sind und dies physikalisch bedingt zu einem höheren Verschleiß am Kundenfahrzeug kommen kann. Insbesondere können sich Überbeanspruchungen und Dauerleistungen, sowie die durch das Tuning erreichte Steigerung der Höchstgeschwindigkeit des Kundenfahrzeugs auf die Lebensdauer des Fahrzeugs, des Motors und seiner Aggregate auswirken.

11. Haftungsbeschränkungen

Die Haftung von Posaidon richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Alle in diesen Bedingungen nichtausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich Beratung und Erteilung von Auskünften), Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Mängelansprüchen des Vertragspartners stehen – werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung/Unterlassung von Posaidon bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder darauf beruhen, dass Posaidon, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig vertragliche Kardinalpflichten oder in sonstiger Weise vertragswesentliche Pflichten verletzt haben oder eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit eines Dritten in Rede steht. Unberührt bleiben des Weiteren abweichende, zwingend gesetzliche Regelungen zugunsten von Verbrauchern. Sämtliche Ansprüche gegen Posaidon, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, es sei denn, es liegt ein Posaidon zurechenbares vorsätzliches oder arglistiges Verhalten vor; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt. Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Abtretungsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung und den hieraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten. Dies gilt auch für Garantie- oder Gewährleistungsansprüche.

13. Gerichtsstand/Anwendbares Recht

Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, richtet sich der Gerichtsstand nach dem Sitz von Posaidon, wobei Posaidon berechtigt ist, den Vertragspartner auch an seinem Sitz oder sonstigen Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewünschten Zweck am nächsten kommt.